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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur Social Optimize, Inhaber Hagen Richter, Herzogstraße 86, 40215 Düsseldorf.

Fassung vom 05.08.2026

1. Geltungsbereich

1.1 Alle Leistungen und Angebote von Social Optimize, Inhaber Hagen Richter (nachfolgend „Agentur“), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die Agentur mit ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Agentur ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Agentur auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3 Die Angebote und Leistungen der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und an Kaufleute gemäß Handelsgesetzbuch (HGB).

2. Leistungen

2.1 Die Agentur erbringt Social-Media- und Online-Marketing-Dienstleistungen für den Kunden.

2.2 Die konkreten Leistungen und deren Umfang werden individuell im Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden vereinbart.

2.3 Der Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden sieht eine automatische Verlängerung der Laufzeit vor, sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Vertragslaufzeit verlängert sich in diesem Fall automatisch um jeweils einen Monat, wenn nicht mindestens einen Monat vor Ablauf der Zusammenarbeit gekündigt wurde. Abweichende Regelungen im Einzelvertrag gehen vor.

2.4 Die Agentur schuldet die Erbringung der vereinbarten Leistungen. Ein bestimmter Reichweiten-, Follower-, Anfrage- oder Umsatzerfolg wird weder geschuldet noch zugesichert.

3. Auftragsabwicklung, Durchführung, Kündigung

3.1 Der Vertrag kommt durch die Unterschrift des Kunden zustande und hat die individuell zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.

3.2 Etwaige freie Kündigungsrechte vor Ablauf der im Einzelvertrag vereinbarten Mindestlaufzeit sind ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit richtet sich die Kündigung nach der im Einzelvertrag vereinbarten Frist.

3.3 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

3.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt. § 648 BGB wird insofern eingeschränkt. Als wichtiger Grund gilt auch die Betriebsschließung des Kunden wegen jedenfalls drohender Zahlungsunfähigkeit. Dies gilt nicht für die Schließung nur eines Betriebsteils oder einer Niederlassung. Ein Verkauf oder eine sonstige Übertragung des Betriebes des Kunden auf einen Dritten ist nicht als Betriebsschließung zu sehen. Die Beweislast sämtlicher Voraussetzungen trägt hierbei der Kunde. Nach Anhängigkeit eines Rechtsstreits ist diesbezüglicher Nachweis jedoch verspätet und unzulässig. In Fällen der in Satz 3 genannten Betriebsschließung hat der Kunde die bis zur Kündigung erbrachten Werbeleistungen der Agentur zu erstatten, jeweils bis zum Ende des monatlichen Rechnungszeitraums.

3.5 Sollte ein Auftrag für die Agentur teilweise unerfüllbar werden, behält er hinsichtlich des erfüllbaren Teils seine Gültigkeit. Bei einer von der Agentur zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Leistung besteht, hat der Kunde das Recht, sich vom Vertrag zu lösen. Im Übrigen wird das Recht des Kunden, sich vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen.

4. Pflichten und Mitwirkung des Kunden

4.1 Der Kunde trägt allein die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bestätigten und veröffentlichten Inhalte. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die dem Dritten aus der Ausführung derartiger Aufträge gegen die Agentur erwachsen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Vorlagen darauf zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

4.2 Der Kunde stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Verzögerungen, die auf einer verspäteten oder unvollständigen Mitwirkung des Kunden beruhen, gehen nicht zulasten der Agentur. Sie berechtigen weder zur Minderung der Vergütung noch verlängern sie die Vertragslaufzeit.

4.3 Vereinbarte Termine, insbesondere der Auftakt-Workshop sowie Produktions-, Dreh- und Fototermine, sind für beide Seiten verbindlich. Sagt der Kunde einen solchen Termin weniger als sieben Kalendertage vor dem vereinbarten Datum ab oder nimmt er ihn nicht wahr, gilt die für diesen Termin vorgesehene Leistung als erbracht. Ein Ersatztermin wird nach Aufwand gesondert vergütet. Sagt die Agentur einen solchen Termin weniger als sieben Kalendertage vor dem vereinbarten Datum ab, bietet sie innerhalb von 14 Tagen einen Ersatztermin ohne zusätzliche Vergütung an.

4.4 Die Agentur legt die Inhalte vor der Veröffentlichung zur Freigabe vor. Der Kunde prüft die vorgelegten Inhalte und erteilt die Freigabe oder teilt Änderungswünsche innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang in Textform mit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, unterbleibt die Veröffentlichung. Der betreffende Inhalt gilt als von der Agentur erbracht und wird auf das Kontingent des laufenden Monats angerechnet. Er steht dem Kunden weiterhin zur Freigabe und Veröffentlichung in einem Folgemonat zur Verfügung. Eine Minderung der Vergütung oder eine Nachlieferungspflicht entsteht hierdurch nicht.

4.5 Verweigert der Kunde die Freigabe aus Gründen, die in der Ausführungsqualität des Inhalts liegen, überarbeitet oder ersetzt die Agentur den Inhalt ohne zusätzliche Vergütung. Beruht ein Inhalt auf einem zuvor gemeinsam abgestimmten Konzept und wurde er unter Mitwirkung des Kunden aufgenommen, gilt er auch dann als erbracht und wird angerechnet, wenn der Kunde die Freigabe aus anderen Gründen verweigert. Bis zu zwei Ersatzinhalte pro Monat erstellt die Agentur ohne zusätzliche Vergütung.

4.6 Änderungswünsche sind je Inhalt einmalig und vollständig in einem Zug mitzuteilen. Darüber hinausgehende Änderungswünsche werden nach Aufwand gesondert vergütet.

4.7 Der Kunde kann in Textform auf die Vorlage einzelner Inhalte zur Freigabe verzichten. In diesem Fall veröffentlicht die Agentur die Inhalte auf Grundlage des gemeinsam abgestimmten Konzepts. Jeder auf dieser Grundlage veröffentlichte Inhalt gilt als vom Kunden bestätigt im Sinne von Ziffer 4.1. Der Verzicht ist jederzeit in Textform widerrufbar. Beanstandungen einzelner Inhalte teilt der Kunde der Agentur unverzüglich mit.

4.8 Der Kunde stellt sicher, dass für sämtliche der Agentur überlassenen oder bei ihm angefertigten Aufnahmen von Personen wirksame Einwilligungen in die Anfertigung, Bearbeitung, Speicherung sowie in die zeitlich und räumlich unbeschränkte Veröffentlichung vorliegen. Dies gilt insbesondere für Aufnahmen von Patientinnen und Patienten einschließlich Vorher-Nachher-Darstellungen, für Aufnahmen von Mitarbeitenden und für Aufnahmen sonstiger Dritter. Die Einwilligungen sind mindestens in Textform einzuholen, vom Kunden zu dokumentieren und der Agentur auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde verantwortet die Einhaltung der für ihn geltenden berufsrechtlichen, heilmittelwerberechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Heilmittelwerbegesetzes, der für ihn geltenden Berufsordnung und der Datenschutz-Grundverordnung. Widerruft eine abgebildete Person ihre Einwilligung, teilt der Kunde dies der Agentur unverzüglich in Textform mit. Die Agentur veranlasst daraufhin die Entfernung der betroffenen Inhalte, soweit ihr dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer fehlenden, unwirksamen oder widerrufenen Einwilligung beruhen, einschließlich der notwendigen Rechtsverfolgungskosten, und zwar auf erstes Anfordern.

4.9 Sämtliche für die Leistungserbringung genutzten Konten und Profile laufen auf den Kunden und verbleiben in dessen Inhaberschaft. Der Kunde erteilt der Agentur eine jederzeit widerrufbare Zugriffsrolle im erforderlichen Umfang. Vor der Löschung oder Archivierung bestehender Inhalte erstellt die Agentur eine Sicherung und holt die Zustimmung des Kunden in Textform ein. Mit Vertragsende gibt die Agentur alle Zugriffe zurück oder lässt ihre Zugriffsrechte entfernen.

4.10 Der Kunde sichert zu, dass von ihm bereitgestellte Materialien frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.

5. Produktionstage und Reisekosten

5.1 Die Anzahl der Produktionstage richtet sich nach dem Bedarf, der sich aus dem vereinbarten monatlichen Leistungsumfang und der Menge des aufgenommenen Materials ergibt. Die Agentur führt so viele Produktionstage durch, wie zur Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlich sind. Die Termine werden gemeinsam abgestimmt. Der Kunde stellt seine Verfügbarkeit in angemessenem Umfang sicher.

5.2 Die Reise- und Übernachtungskosten der Agentur für den Auftakt-Workshop sowie für bis zu vier Produktionstage je Vertragsjahr sind in der vereinbarten Vergütung enthalten, sofern der Einzelvertrag nichts Abweichendes bestimmt.

5.3 Für darüber hinausgehende Termine sowie für Leistungen außerhalb des Sitzes der Agentur, die nicht der Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs dienen (zum Beispiel die Begleitung von Presseterminen), hat die Agentur über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten (Bahnfahrten der 2. Klasse, Flüge der Economy-Klasse oder Fahrten per Pkw mit 0,35 Euro netto je Kilometer) inklusive der Übernachtungs- und Nebenkosten sowie aller erforderlichen Auslagen, Aufwendungen und Spesen. Diese Termine und die damit verbundenen Kosten werden vorab abgestimmt.

6. Nutzungsrechte, Musiklizenzen und Arbeitsmaterial

6.1 Die Agentur räumt dem Kunden an den im Rahmen des Vertrages erstellten und freigegebenen Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht ein. Es umfasst insbesondere die Bearbeitung und Umgestaltung der Inhalte, die werbliche Nutzung einschließlich bezahlter Anzeigen auf allen Plattformen sowie die Nutzung auf der Website des Kunden, in Printmedien und auf Displays in seinen Räumen. Das Nutzungsrecht besteht über das Ende des Vertrages hinaus fort.

6.2 Die Rechtseinräumung nach Ziffer 6.1 erfolgt nicht ausschließlich. Abweichend von Ziffer 9 bleibt die Agentur berechtigt, die für den Kunden erstellten und bereits veröffentlichten Inhalte sowie den Namen und das Logo des Kunden zu Referenzzwecken zu nennen und darzustellen. Der Kunde kann dem aus wichtigem Grund in Textform widersprechen.

6.3 An Inhalten, die der Kunde nicht freigegeben hat, wird kein Nutzungsrecht eingeräumt. Diese Inhalte werden nicht veröffentlicht und von der Agentur gelöscht.

6.4 Die Agentur verwendet ausschließlich Musik, deren Lizenz die Nutzung durch den Kunden im Umfang von Ziffer 6.1 abdeckt, einschließlich der Verwendung in bezahlten Anzeigen und außerhalb der sozialen Netzwerke. Die Lizenzkosten sind in der vereinbarten Vergütung enthalten, soweit nicht im Einzelfall eine gesondert zu vergütende Speziallizenz vorab in Textform vereinbart wird.

6.5 Gegenstand der Leistung sind die erstellten und gelieferten Inhalte. Ein Anspruch auf Herausgabe von nicht ausgewähltem Aufnahmematerial, Zwischenständen, Projekt- und Schnittdateien, Vorlagen oder sonstigen Arbeitsdateien besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufbewahrung oder Herausgabe von technisch oder qualitativ unbrauchbarem Aufnahmematerial besteht nicht. Nicht ausgewähltes Aufnahmematerial löscht die Agentur nach Abschluss der jeweiligen Produktion.

6.6 Die Agentur stellt dem Kunden sämtliche gelieferten Inhalte in voller Auflösung und in üblichen Dateiformaten zur Verfügung. Auf Wunsch des Kunden kann die Agentur die unbearbeiteten Originaldateien der für die Produktion ausgewählten Aufnahmen gegen gesonderte Vergütung bereitstellen.

7. Vergütung, Zahlung und Verzug

7.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2 Die Vergütung ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

7.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.4 Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, ist die Agentur nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, ihre Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzuhalten und laufende Veröffentlichungen auszusetzen. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt für diesen Zeitraum bestehen.

7.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

8. Auswertung und Reporting

Die Agentur wertet die Entwicklung der betreuten Kanäle laufend aus. Auf Anfrage des Kunden stellt sie eine monatliche Auswertung der Kennzahlen in Textform zur Verfügung. Abweichende Vereinbarungen im Einzelvertrag gehen vor.

9. Geheimhaltung

9.1 Die Agentur und der Kunde verpflichten sich zur strikten Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen und Daten, die im Rahmen der Vertragsdurchführung offengelegt werden.

9.2 Verstöße gegen diese Geheimhaltungspflicht können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich Schadensersatzforderungen und gerichtlicher Maßnahmen.

10. Haftungsbeschränkungen

10.1 Die Agentur haftet dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages für die Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes. Die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten), Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie sowie aus dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 Soweit die Agentur, ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach der vorstehenden Bestimmung in Ziffer 10.1 haften, beschränkt sich die Haftung auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.

10.3 Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hinweisen. Die Agentur übernimmt keine eigene rechtliche Überprüfung der von ihr erbrachten Leistungen. Erachtet die Agentur für die Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche (zum Beispiel wettbewerbs- oder markenrechtliche) Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.

10.4 Eine Haftung der Agentur ist ausgeschlossen, sofern und soweit die Agentur den Kunden schriftlich unter Darlegung der Gründe auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Werbemaßnahmen mit dem geltenden Recht hingewiesen hat und der Kunde sich trotz des Hinweises gegen eine Änderung der betreffenden vertragsgegenständlichen Leistungen entscheidet. Der Kunde stellt die Agentur in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die notwendigen Rechtsverfolgungskosten eingeschlossen.

10.5 Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Erbringung der beauftragten Leistungen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden, sowie Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie oder aus Produkthaftung, insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Einsatz von Subunternehmen und Fremdleistungen

Die Agentur hat das Recht, zur Erfüllung der beauftragten Leistungspflichten Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (Dienstleister) einzusetzen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Agentur. Die von der Agentur beauftragten Dienstleister haben die in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen, die für die Agentur gelten, ebenso einzuhalten und zu beachten.

12. Geltendes Recht und Gerichtsstand

12.1 Das gesamte Vertragsverhältnis zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur in Düsseldorf.

12.3 Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur.

13. Vorrang des Einzelvertrages

Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Einzelvertrag gehen der Einzelvertrag und etwaige individuelle Zusatzvereinbarungen diesen AGB vor.

14. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit hierdurch nicht berührt.

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